Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2023 (GVOBl. S. 308), der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2022 (GVOBl. S. 564), des § 27 des Bestattungsgesetzes vom 04.02.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) und des § 26 der Friedhofssatzung der Gemeinde Nehmten vom 10.11.2023 gilt nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.10.2023 folgende Gebührensatzung:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde Nehmten und dessen Anlagen werden auf Grundlage der Friedhofssatzung vom 10.11.2023 Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die in dieser Satzung genannten Beiträge und Benutzungsgebühren sind Nettobeträge, denen jeweils die Mehrwertsteuer in der sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergebenden Höhe zugerechnet wird.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattung zu tragen haben,
(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Gebühren
(1) Die Gebühren richten sich nach der Bewertung des Landschaftselementes und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
(2) Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Grabstätte im Forst des Friedhofs der Gemeinde Nehmten und die direkten und angrenzenden Landschaftselemente (LE).
(3) Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als Einzel-, Familien- oder Gemeinschaftsgrab.
(4) Gebührenhöhe für Einzelgrabstätten (§ 15 Friedhofssatzung):
| WS | Bewertung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|---|
| I | Gemeinschaftsbaum | 30 Jahre | 600,00 € |
| 99 Jahre | 750,00 € | ||
| II | Gemeinschaftsbaum | 30 Jahre | 800,00 € |
| 99 Jahre | 1.000,00 € | ||
| III | Gemeinschaftsbaum | 30 Jahre | 1.300,00 € |
| 99 Jahre | 1.500,00 € | ||
| IV | Gemeinschaftsbaum „besondere Baumarten“ | 30 Jahre | 1.500,00 € |
| 99 Jahre | 1.800,00 € | ||
| – | Gemeinschaftsstein | 30 Jahre | 1.200,00 € |
| 99 Jahre | 1.400,00 € |
Werden die Rechte für mehrere nebeneinanderliegende Einzelgrabstätten gleichzeitig erworben, so ermäßigt sich die Gebühr bei bis zu drei Einzelgrabstätten um jeweils 20 % und ab vier Einzelgrabstätten um jeweils 30 %.
(5) Gemeinschafts- und Familiengrabstätten (§ 16 Friedhofssatzung):
| WS | Bewertung | Dauer | Gebühr |
|---|---|---|---|
| I | Familienbaum | 99 Jahre | 4.500,00 € |
| II | Familienbaum | 99 Jahre | 6.000,00 € |
| III | Familienbaum | 99 Jahre | 9.000,00 € |
| IV | Familienbaum „besondere Baumarten“ | 99 Jahre | 12.000,00 € |
(6) Zusatzleistungen für die Beisetzung:
- Für die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird eine Gebühr von 400,00 € erhoben.
- Für eine Beisetzung außerhalb der Regelarbeitszeit (z. B. Samstage) wird zusätzlich eine Gebühr von 100,00 € erhoben.
- Zusatzleistungen für die Beisetzung können sich um gesetzliche Steuern erhöhen.
§ 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind an die Friedhofsverwaltung zu zahlen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
